Rezeptauswahl
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Aufklärungen

Antworten zu- und über

©Copyright

Letztes Update am: 02.012.2019 

 

 

Wer also fremde Kochrezepte

im Internet veröffentlicht oder einstellt,

der muss die Rezepte auf den Inhalt von

(Zutaten) und (Zubereitung) reduzieren

(auf eine einfache Bedienungsanleitung),

dann aber nur mit seinen eigenen Wortzeilen

(seine Zubereitung) wiedergeben!

So darf- und kann man das nur tun,

...und nur so geht's !

   

©

Was ist das Copyright ?

 

 

 1.

Eine eigene Seitenform (der Seitenaufbau)

und die eigenen Wortformulierungen

(in der Zubereitung) sind geschützt,

 "nicht der Inhalt in einem Rezept"!

 

Die Zutaten (die Zutatenaufstellung)? Nie!

Fotos (mit Negativ) u. Lichtbilder sind ©Copyright!

Und nur anerkannte Kunst (wirklich Eingetragene)? Ja!

 

Im Urheberrecht

gibt es die grundlegende Unterscheidung

zwischen  Form  und  Inhalt  eines Werkes!

 

Während die Form durch das Urheberrecht

geschützt werden kann,

kommt das für den Inhalt

eines Werkes nicht in Frage.

 

Diese Unterscheidung gilt auch für Kochrezepte:

Nicht die Idee zu einer bestimmten Speise

kann geschützt sein, nur auf die Darstellung

(die Form- u. Textformulierung) dieser Idee.

 

<>

 

So ist zum Beispiel eine normale

Bedienungsanleitung  (Zubereitung),

kein Rezeptsprachwerk / Literatur

"im Sinne des Copyright"

also kein Copyright auf diese

"Zubereitung" des Rezept's,

es ist kein Sprachwerk in einem Rezept,

es ist eine normale Bedienungsanleitung

über Zutaten- und einer Zubereitung

für ein Koch-Rezept!

 

 

 

(eine Bedienungsanleitung)

Muster - 1.1!

 

    

 *

   

Jetzt eine persönliche Worttextformulierung

in der beschriebenen Zubereitung,

so wird es zu einem Autoren Sprachwerk ©

 

 

 Muster - 1.2!

 

Ein Milchreis mit Vanille

 selber machen.

 

Zutaten:

250g Rundkornreis, 1-Liter Vollmilch,

160g Zucker, 1-Vanilleschote.

 

 

Zubereitung:

Die Milch, den Zucker,

das Vanillemark und auch die Vanilleschote

in einen Topf reingeben und unter Rühren,

dann kurz aufkochen lassen.

Die Vanilleschote dann wieder rausnehmen,

den Reis jetzt mit reingeben,

dann auf kleine Stufe zurückstellen

und 25-30 Minuten ausquellen lassen.

 

Umrühren:

bei einem Milchreis gelegentlich umrühren,

damit der Milchreis

nicht am Topfboden kleben bleibt.

Den Reis dann mit etwas Zucker u. Zimt anrichten,

auf ein Tellern oder in einer Schüssel,

oder vielleicht doch lieber in einem Glas (?)

 

Das ist ein/mein eigenes Rezeptsprachwerk,

Urheberrechtlich-Geschützt,

seit dem 15.04.2001©

Kopieren? Ja,

eine weiter Veröffentlichung? Nein!

 

 

Tipp:

Man kann den Milchreis natürlich auch mit:

Früchten aller Art, mit Nüsse, mit Sirup,

mit Apfelmus- u. s. w. machen.

Und bitte werft die Vanilleschote

auf keinen Fall gleich weg,

auch wenn laut meinem Rezept

momentan keine Verwendung dafür ist,

steckt die Vanilleschote

einfach zurück in das Glasröhrchen -

od. einfach nur in ein Glas u. füllt es mit Zucker,

nach ein paar Tagen hat man einen wunderbaren

und ein richtig guten nach

Vanille schmeckenden Zucker gemacht.

Der Zucker hält sich Jahre lang

und die Schote kann drin bleiben!

 

 <>

 

Gleich wie originell od. hochwertig ein Gericht ist,

geschützt ist niemals die Zusammenstellung

der Zutaten, sondern nur "wenn überhaupt"

die Formulierung

mit der ein Rezeptautor sein Gericht in der

Kochanleitung darin beschrieben hat.

 

 

____________________________________________

 

 

 

2.0

Immer wieder kommt in "Internet-Foren"

die Frage auf- ob man Kochrezepte,

die man im Netz, in Kochbüchern

und Zeitschriften gefunden hat,

einfach mal so weiter verbreiten darf (?)

 

Was ist ein Rezept- und fällt es überhaupt

unter das Urheberrecht?

Und was ist mit den ganzen Rezeptsammlungen?

 

Was sind Rezepte,

sind sie urheberrechtlich geschützt?

 

Ein Kochrezept ist laut Duden ein Rezept,

"nach dem eine Speise zubereitet werden kann“,

wobei Rezepte eine andere Bezeichnung für eine

„Back- oder Kochanweisung“ ist.

Die Speisen selbst sind nicht Teil des Rezepts

und prinzipiell nicht vom Urheberrecht erfasst!!

 

Auch wenn häufig von Kochkunst die Rede ist,

gibt es im Urheberrecht keinen Schutz

für fertige Gerichte aus Pfanne, Topf

und Kuchenformen. 

Das mag vielleicht überraschen,

aber das Urheberrecht schützt

ausdrücklich nur Werke -

der Literatur, Wissenschaft und Kunst!

Dem Urheberrecht zufolge können Werke

nur dann Schutz genießen,

wenn sie eigene geistige Schöpfungen

ihres Urhebers individuell darstellen,

mit individueller Seitenform, Schrifttextform

und auch Fotolichtbilder aufweisen.

 

"Die Urheber haben dann das alleinige Recht",

ihre Werke in unterschiedlichster Weise zu nutzen.

Will jemand anderes die Werke nutzen,

muss dafür meistens eine Erlaubnis vorliegen.

Wenn umgangssprachlich von einem „Rezept“

die Rede ist, kann damit sowohl die

Beschreibung oder Darstellung

in der Zubereitung eines Gerichts gemeint sein,

als auch die persönlichen inhaltlichen Aussagen,

die in dieser Beschreibung stecken

(seine/diese "Idee" zur Speisenzubereitung.)

Urheberrechtlich betrachtet,

sind Rezepte nur eine Beschreibung,

ein Rezept als Idee zu einer Speisenzubereitung

(sind aber dann zwei grundverschiedene Dinge).

 

 

Das Erste ist die Form:

(der/die Seitendarstellung).

 

Das Zweite ist der Inhalt: 

(eine individuelle Worttext-Zubereibung).

 

 

Urheberrechtlich geschützt sein kann nur ein Rezept

 mit eigener individueller Worttextbeschreibung

(die sprachliche Schrifttextformulierungen)!

 

Nimmt man einmal "das Rezept"

für eine Hühnerbrühe, so ist hier die Idee:

Gemüse mit Gewürzen, Hühnerfleisch

und Wasser zusammen zu kochen,

bis man dann eine Hühnerbrühe hat

(nicht urheberrechtlich schützbar!)

 

Wenn man diese Idee allerdings in einem

Rezept beschreibt,

kann die Beschreibung unter gewisse Voraussetzungen

(nur mit individuelle Schrifttextformulierungen)

urheberrechtlich geschützt sein / werden.

 

 

 

 2.1

 

Woraus besteht ein Rezept?

Ein Rezept besteht normalerweise

aus mehreren Bestandteilen,

in denen die Idee zu einer Speise

formuliert und illustriert wird. 

Schlägt man ein Kochbuch oder

den Rezeptteil einer Kochzeitschrift auf,

kann man folgende Bestandteile immer vorfinden:

Die Bezeichnung des Gerichtes,
Mengenangaben für Zutaten und
 eine Beschreibung (Zubereitung) aus den Zutaten,
Abbildungen von Zutaten,
Abbildungen der zubereiteten Speise.

Kann ein Rezept aus diesen Bestandteilen

urheberrechtlich geschützt sein?

Kann die individuelle Zusammenstellung

aus Mengenangaben für Zutaten,

einer Beschreibung der Zubereitung aus den Zutaten,

Abbildungen der Zutaten u. der Zubereiteten Speise

ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen?

Die Antwort auf dieser Frage lautet:

All das kann sein,

"ist aber meistens nicht der Fall"!

 

 

 

 3.

Die Form ist geschützt,

nicht der Inhalt !

Im Urheberrecht gibt es ja

die grundlegende Unterscheidung zwischen:

Form, Schrifttextform und Inhalt eines Werkes.

 

Diese Unterscheidung gilt auch für Kochrezepte:

Nicht die Idee zu einer bestimmten Speise

kann geschützt sein,

nur die Textdarstellung dieser Idee-

und die Seitenform.

Gleich wie originell od. hochwertig das Gericht ist,

geschützt ist niemals die Zusammenstellung

der Zutaten, sondern nur  –  wenn überhaupt,

die Formulierungen-

mit der ein Rezeptautor sein Gericht

in seiner individuellen Kochanleitung

beschrieben hat.

Also nur seine individullen Worte

in dieser Anleitung!

 

Da die rechtlichen Anforderungen

an die schöpferische Leistung

bei den verschiedenen Elementen -

aus denen ein Rezept bestehen kann,

es unterschiedlich hoch sein kann,

muss man differenzieren.

Es kann sein, dass ein Teil, wie zum Beispiel

"das Fotolichtbild des Gerichts", geschützt ist,

während der Rezepttext

frei verwendet werden kann(?),

weil daran so kein Urheberrecht besteht.

 

 *

 

Schauen wir uns deshalb einmal

die Bestandteile im Einzelnen an.

 

Fotolichtbilder von Zutaten und Speisen

sind geschützt!

 

Das Einfachste zuerst:

Fotografische Abbildungen von Zutaten und Speisen,

sind urheberrechtlich gesehen entweder

Lichtbilder oder Lichtbildwerke,

die beide geschützt sind.

Künstlerisch gestaltete Fotos werden

als Lichtbildwerke eingestuft,

während gewöhnliche Fotos nur einen geringeren

Schutz als wie die Lichtbilder genießen!

In jedem Fall gilt:

Dabei ist es egal, ob man sich aus einem Kochbuch,

aus einer Zeitschrift oder aus dem Internet bedient.

 

*

 

Ausnahmen gelten nur für alte Fotografien,

deren Schutzfrist abgelaufen ist.

© Lichtbilder sind für die Dauer

von 50 Jahren nach ihrer

erstmaligen Veröffentlichung

urheberrechtlich geschützt.

Für Lichtbildwerke gilt eine längere Frist,

diese sind wie Werke der Literatur für 70 Jahre

nach dem Tode des Urhebers geschützt.

 

 

 

4.

Angaben von

"Zutaten" und "Mengen"

sind nicht geschützt !!!

 

Bei Mengenangaben und Zubereitungshinweisen

sieht die Sache anders aus.

Für Texte- urheberrechtlich Sprachwerke genannt,

gelten strengere Anforderungen einer Schutzfähigkeit !

Die bloße Nennung von Zutaten oder Mengen

von den Zutaten ist unproblematisch.

Da die Zutaten feste Bezeichnungen haben

und in Rezepte üblicherweise

auch so genannt werden - z. B.

Salz ist Salz und nicht ein aus

"Natriumchlorid bestehendes Gewürz“

so ist ihre Niederschrift keine individuelle Schöpfung.

Das Kopieren von Zutaten und

Mengenangaben ist daher zulässig !!

 

 

Aber wie sieht es mit der Beschreibung

der Zubereitung aus?

Darf man die ohne weiteres kopieren?

 

Bedienungsanleitung

oder doch ein Sprachwerk ?

 

Aus urheberrechtlicher Perspektive

handelt es sich bei Kochrezepte

grundsätzlich um „Bedienungsanleitungen“.

 

Diese sind in vielen Fällen nicht ausreichend

(nur diese individuell ausgeführten),

um schutzfähig zu sein / zu werden.

 

Mit kargen Worten erteilte Anweisungen,

der aufgezählten Zutaten in einer

bestimmten Reihenfolge zu vermengen,

bilden kein schutzwürdiges Werk !!

 

Besteht das Rezept, das man kopieren möchte,

nur aus ein paar Mengenangaben

und wenigen Worten,

mit denen die Zubereitung beschrieben wird,

braucht man nicht lange nachdenken!

Solche Rezepte sind nicht urheberrechtlich

geschützt und dürfen beliebig kopiert

und anderweitig genutzt werden !!

 

 © Je größer der Anteil individueller

eigener Formulierungen sind,

desto größer wird dann auch die Chance,

dass urheberrechtlich geforderte

Schöpfungshöhe erreicht ist.

 

Ausschweifende, poetische Beschreibungen der Art,

dass „sich sanft geschmolzene Butter in das gesiebte

und makellos gehäufte Mehl in einem

Strudel ergießen solle“,

machen aus einer simplen Bedienungsanleitung

dann schnell ein literarisches Werk!

 

Diese/r Autor/in darf für ihre Formulierung

dasselbe beanspruchen

 wie Nobelpreisträger Günter Grass

für seine Romane:

Urheberrechtsschutz bis 70 Jahre nach dem Tod.

Aber nur dann...

 

 

 

 5.

Ebenso schnell lässt sich daraus aber wieder

eine Bedienungsanleitung machen:

Übernimmt man nicht die Geschichte,

die ein besonders kreativer Rezeptschreiber

über sein Gericht geschrieben/verfasst hat,

sondern beschränkt sich auf die

darin enthaltene Nennung

der Zutaten (Mengen)

und nur eine wiedergegebene

Zubereitung (Bedinungsanleitung),

so ist es dann aber wieder erlaubt!

 

 z. B.

Macht man aus dem oben

genannten Beispiel ein schlichtes:

„Die geschmolzene Butter

zum gesiebten Mehl geben“,

kann man sein umformuliertes Rezept

ohne weiteres dann Online einstellen!

 

Wer also fremde Kochrezepte

veröffentlichen will,

muss das Rezept-

auf seinen technischen Gehalt

und die darin steckende

Bedienungsanleitung reduzieren,

dann in/mit eigenen Wortzeilen

wiedergeben/verfassen.

 

 

 

6.

Rezepte aus Sammlungen.

Komplizierter wird die Sache,

wenn es nicht um einzelne Kochrezepte geht,

sondern um Rezepte "nur aus einer Sammlung".

Das können zum Beispiel ganze Kochbücher sein,

aber auch Rezeptsammlungen aus dem Internet.

Da ist eine weitere urheberrechtliche

Hürde zu nehmen!

 

 © Das Urheberrecht schützt

individuelle Sammlungen-

und Datenbanken zusätzlich,

und unabhängig davon,

ob die einzelnen Bestandteile

selbst geschützt sind.

Voraussetzung ist lediglich,

dass die Anordnung von:

„Werke, Daten oder anderen abhängigen Elemente,

aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente

eine persönliche geistige Schöpfung ist“!

Und das ist schnell der Fall, sodass man in der Regel

bei Rezeptsammlungen davon ausgehen kann,

dass sie dann unter dieser Schutzform fallen.

 

Will man einige Rezepte

direkt aus Kochrezeptsammlungen

auf der eigenen Homepage oder

im Forum veröffentlichen,

muss man dabei vorsichtig sein,

da ein Ganzes Sammelwerk selbst geschützt ist,  

darf man es nicht einfach nur kopieren wie es ist!

 

Aus Sammelwerken darf man ohne Erlaubnis

grundsätzlich nur Teile übernehmen,

die dem Umfang nach „geringfügig“ sind

und wenn diese Teile selbst nicht

urheberrechtlich geschützt wurden.

 

Aus einer Sammlung von 10.000 Rezepten

mit der Qualität von einer „Bedienungsanleitung“

ein paar auszuwählen und

auf die Homepage zu stellen,

ist urheberrechtlich im Zweifel zulässig!

 

Übernimmt man aus einer originellen

Sammlung von hunderten Rezepten- ein Viertel,

wird die Übernahme im Zweifel

„ganz geringfügig“ sein.

 

Die Abwägung, wie viel als

„geringfügig“ gilt, ist schwierig,

da es allgemeingültige Regeln nicht Gesetzlich gibt.

Deshalb sollte man besonders vorsichtig sein,

wenn man aus Sammlungen,

"direkt die Kochrezepte nur übernimmt".

 

 

 

 7.

Ganze Kochbücher

oder andere Rezeptsammlungen

kommen nur in Frage,

...wenn diese so alt sind,

ihre Schutzfrist 70 Jahre

nach dem Tode des Urhebers ist.

Tatsächlich findet man eine ganze Reihe

alter Kochbücher im Internet!

 

<>

Rezept-Datenbanken

 

Im Internet- u. zum Teil auch auf  CD-ROMs

findet man umfangreiche

Rezeptsammlungen in Datenbanken.

Wenn die Rechtslage dafür auch

wesentlich komplizierter ist,

als hier diskutiert werden kann,

darf man sich grundsätzlich davon leiten lassen,

was zu Sammelwerken gesagt worden ist!

Will man aus Datenbanken Rezepte kopieren

und auf die eigene Webseite stellen,

darf dies nur in geringfügigem Umfang

geschehen und nur soweit,

wie die einzelnen Rezepte oder Teile

davon wie zum Beispiel:

Fotos nicht selbst

urheberrechtlich geschützt sind.

  

So sieht's aus

 und nichts weiter!

 

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