Aufklärungen
Antworten zu- und über
©Copyright
Letztes Update am:
02.012.2019
Wer also fremde Kochrezepte
im Internet veröffentlicht oder einstellt,
der muss die Rezepte auf den Inhalt von
(Zutaten) und (Zubereitung) reduzieren
(auf eine einfache Bedienungsanleitung),
dann aber nur mit seinen eigenen Wortzeilen
(seine Zubereitung) wiedergeben!
So darf- und kann man das nur tun,
...und nur so geht's !
©
Was ist das Copyright ?
1.
Eine eigene Seitenform (der Seitenaufbau)
und die eigenen Wortformulierungen
(in der Zubereitung) sind geschützt,
"nicht der Inhalt in einem Rezept"!
Fotos (mit Negativ) u. Lichtbilder sind ©Copyright!
Und nur anerkannte Kunst (wirklich Eingetragene)? Ja!
Im Urheberrecht
gibt es die grundlegende Unterscheidung
zwischen Form und Inhalt eines Werkes!
Während die Form durch das Urheberrecht
geschützt werden kann,
kommt das für den Inhalt
eines Werkes nicht in Frage.
Diese Unterscheidung gilt auch für Kochrezepte:
Nicht die Idee zu einer bestimmten Speise
kann geschützt sein, nur auf die Darstellung
(die Form- u. Textformulierung) dieser Idee.
<>
So ist zum Beispiel eine normale
Bedienungsanleitung (Zubereitung),
kein Rezeptsprachwerk / Literatur
"im Sinne des Copyright"
also kein Copyright auf diese
"Zubereitung" des Rezept's,
es ist kein Sprachwerk in einem Rezept,
es ist eine normale Bedienungsanleitung
über Zutaten- und einer Zubereitung
für ein Koch-Rezept!
(eine Bedienungsanleitung)
Muster - 1.1!
*
Jetzt eine persönliche Worttextformulierung
in der beschriebenen Zubereitung,
so wird es zu einem Autoren Sprachwerk ©
Muster - 1.2!
Ein Milchreis mit Vanille
selber machen.
Zutaten:
250g Rundkornreis, 1-Liter Vollmilch,
160g Zucker, 1-Vanilleschote.
Zubereitung:
Die Milch, den Zucker,
das Vanillemark und auch die Vanilleschote
in einen Topf reingeben und unter Rühren,
dann kurz aufkochen lassen.
Die Vanilleschote dann wieder rausnehmen,
den Reis jetzt mit reingeben,
dann auf kleine Stufe zurückstellen
und 25-30 Minuten ausquellen lassen.
Umrühren:
bei einem Milchreis gelegentlich umrühren,
damit der Milchreis
nicht am Topfboden kleben bleibt.
Den Reis dann mit etwas Zucker u. Zimt anrichten,
auf ein Tellern oder in einer Schüssel,
oder vielleicht doch lieber in einem Glas (?)
Das ist ein/mein eigenes Rezeptsprachwerk,
Urheberrechtlich-Geschützt,
seit dem 15.04.2001©
Kopieren? Ja,
eine weiter Veröffentlichung? Nein!
Tipp:
Man kann den Milchreis natürlich auch mit:
Früchten aller Art, mit Nüsse, mit Sirup,
mit Apfelmus- u. s. w. machen.
Und bitte werft die Vanilleschote
auf keinen Fall gleich weg,
auch wenn laut meinem Rezept
momentan keine Verwendung dafür ist,
steckt die Vanilleschote
einfach zurück in das Glasröhrchen -
od. einfach nur in ein Glas u. füllt es mit Zucker,
nach ein paar Tagen hat man einen wunderbaren
und ein richtig guten nach
Vanille schmeckenden Zucker gemacht.
Der Zucker hält sich Jahre lang
und die Schote kann drin bleiben!
<>
Gleich wie originell od. hochwertig ein Gericht ist,
geschützt ist niemals die Zusammenstellung
der Zutaten, sondern nur "wenn überhaupt"
die Formulierung
mit der ein Rezeptautor sein Gericht in der
Kochanleitung darin beschrieben hat.
____________________________________________
2.0
Immer wieder kommt in "Internet-Foren"
die Frage auf- ob man Kochrezepte,
die man im Netz, in Kochbüchern
und Zeitschriften gefunden hat,
einfach mal so weiter verbreiten darf (?)
Was ist ein Rezept- und fällt es überhaupt
unter das Urheberrecht?
Und was ist mit den ganzen Rezeptsammlungen?
Was sind Rezepte,
sind sie urheberrechtlich geschützt?
Ein Kochrezept ist laut Duden ein Rezept,
"nach dem eine Speise zubereitet werden kann“,
wobei Rezepte eine andere Bezeichnung für eine
„Back- oder Kochanweisung“ ist.
Die Speisen selbst sind nicht Teil des Rezepts
und prinzipiell nicht vom Urheberrecht erfasst!!
Auch wenn häufig von Kochkunst die Rede ist,
gibt es im Urheberrecht keinen Schutz
für fertige Gerichte aus Pfanne, Topf
und Kuchenformen.
Das mag vielleicht überraschen,
aber das Urheberrecht schützt
ausdrücklich nur Werke -
der Literatur, Wissenschaft und Kunst!
Dem Urheberrecht zufolge können Werke
nur dann Schutz genießen,
wenn sie eigene geistige Schöpfungen
ihres Urhebers individuell darstellen,
mit individueller Seitenform, Schrifttextform
und auch Fotolichtbilder aufweisen.
"Die Urheber haben dann das alleinige Recht",
ihre Werke in unterschiedlichster Weise zu nutzen.
Will jemand anderes die Werke nutzen,
muss dafür meistens eine Erlaubnis vorliegen.
Wenn umgangssprachlich von einem „Rezept“
die Rede ist, kann damit sowohl die
Beschreibung oder Darstellung
in der Zubereitung eines Gerichts gemeint sein,
als auch die persönlichen inhaltlichen Aussagen,
die in dieser Beschreibung stecken
(seine/diese "Idee" zur Speisenzubereitung.)
Urheberrechtlich betrachtet,
sind Rezepte nur eine Beschreibung,
ein Rezept als Idee zu einer Speisenzubereitung
(sind aber dann zwei grundverschiedene Dinge).
Das Erste ist die Form:
(der/die Seitendarstellung).
Das Zweite ist der Inhalt:
(eine individuelle Worttext-Zubereibung).
Urheberrechtlich geschützt sein kann nur ein Rezept
mit eigener individueller Worttextbeschreibung
(die sprachliche Schrifttextformulierungen)!
Nimmt man einmal "das Rezept"
für eine Hühnerbrühe, so ist hier die Idee:
Gemüse mit Gewürzen, Hühnerfleisch
und Wasser zusammen zu kochen,
bis man dann eine Hühnerbrühe hat
(nicht urheberrechtlich schützbar!)
Wenn man diese Idee allerdings in einem
Rezept beschreibt,
kann die Beschreibung unter gewisse Voraussetzungen
(nur mit individuelle Schrifttextformulierungen)
urheberrechtlich geschützt sein / werden.
2.1
Woraus besteht ein Rezept?
Ein Rezept besteht normalerweise
aus mehreren Bestandteilen,
in denen die Idee zu einer Speise
formuliert und illustriert wird.
Schlägt man ein Kochbuch oder
den Rezeptteil einer Kochzeitschrift auf,
kann man folgende Bestandteile immer vorfinden:
Kann ein Rezept aus diesen Bestandteilen
urheberrechtlich geschützt sein?
Kann die individuelle Zusammenstellung
aus Mengenangaben für Zutaten,
einer Beschreibung der Zubereitung aus den Zutaten,
Abbildungen der Zutaten u. der Zubereiteten Speise
ein Werk im Sinne des Urheberrechts darstellen?
Die Antwort auf dieser Frage lautet:
All das kann sein,
"ist aber meistens nicht der Fall"!
3.
Die Form ist geschützt,
nicht der Inhalt !
Im Urheberrecht gibt es ja
die grundlegende Unterscheidung zwischen:
Form, Schrifttextform und Inhalt eines Werkes.
Diese Unterscheidung gilt auch für Kochrezepte:
Nicht die Idee zu einer bestimmten Speise
kann geschützt sein,
nur die Textdarstellung dieser Idee-
und die Seitenform.
Gleich wie originell od. hochwertig das Gericht ist,
geschützt ist niemals die Zusammenstellung
der Zutaten, sondern nur – wenn überhaupt,
die Formulierungen-
mit der ein Rezeptautor sein Gericht
in seiner individuellen Kochanleitung
beschrieben hat.
Also nur seine individullen Worte
in dieser Anleitung!
Da die rechtlichen Anforderungen
an die schöpferische Leistung
bei den verschiedenen Elementen -
aus denen ein Rezept bestehen kann,
es unterschiedlich hoch sein kann,
muss man differenzieren.
Es kann sein, dass ein Teil, wie zum Beispiel
"das Fotolichtbild des Gerichts", geschützt ist,
während der Rezepttext
frei verwendet werden kann(?),
weil daran so kein Urheberrecht besteht.
*
Schauen wir uns deshalb einmal
die Bestandteile im Einzelnen an.
Fotolichtbilder von Zutaten und Speisen
sind geschützt!
Das Einfachste zuerst:
Fotografische Abbildungen von Zutaten und Speisen,
sind urheberrechtlich gesehen entweder
Lichtbilder oder Lichtbildwerke,
die beide geschützt sind.
Künstlerisch gestaltete Fotos werden
als Lichtbildwerke eingestuft,
während gewöhnliche Fotos nur einen geringeren
Schutz als wie die Lichtbilder genießen!
In jedem Fall gilt:
Dabei ist es egal, ob man sich aus einem Kochbuch,
aus einer Zeitschrift oder aus dem Internet bedient.
*
Ausnahmen gelten nur für alte Fotografien,
deren Schutzfrist abgelaufen ist.
© Lichtbilder sind für die Dauer
von 50 Jahren nach ihrer
erstmaligen Veröffentlichung
urheberrechtlich geschützt.
Für Lichtbildwerke gilt eine längere Frist,
diese sind wie Werke der Literatur für 70 Jahre
nach dem Tode des Urhebers geschützt.
4.
Angaben von
"Zutaten" und "Mengen"
sind nicht geschützt !!!
Bei Mengenangaben und Zubereitungshinweisen
sieht die Sache anders aus.
Für Texte- urheberrechtlich „Sprachwerke“ genannt,
gelten strengere Anforderungen einer Schutzfähigkeit !
Die bloße Nennung von Zutaten oder Mengen
von den Zutaten ist unproblematisch.
Da die Zutaten feste Bezeichnungen haben
und in Rezepte üblicherweise
auch so genannt werden - z. B.
Salz ist Salz und nicht ein aus
"Natriumchlorid bestehendes Gewürz“
so ist ihre Niederschrift keine individuelle Schöpfung.
Das Kopieren von Zutaten und
Mengenangaben ist daher zulässig !!
Aber wie sieht es mit der Beschreibung
der Zubereitung aus?
Darf man die ohne weiteres kopieren?
Bedienungsanleitung
oder doch ein Sprachwerk ?
Aus urheberrechtlicher Perspektive
handelt es sich bei Kochrezepte
grundsätzlich um „Bedienungsanleitungen“.
Diese sind in vielen Fällen nicht ausreichend
(nur diese individuell ausgeführten),
um schutzfähig zu sein / zu werden.
Mit kargen Worten erteilte Anweisungen,
der aufgezählten Zutaten in einer
bestimmten Reihenfolge zu vermengen,
bilden kein schutzwürdiges Werk !!
Besteht das Rezept, das man kopieren möchte,
nur aus ein paar Mengenangaben
und wenigen Worten,
mit denen die Zubereitung beschrieben wird,
braucht man nicht lange nachdenken!
Solche Rezepte sind nicht urheberrechtlich
geschützt und dürfen beliebig kopiert
und anderweitig genutzt werden !!
© Je größer der Anteil individueller
eigener Formulierungen sind,
desto größer wird dann auch die Chance,
dass urheberrechtlich geforderte
Schöpfungshöhe erreicht ist.
Ausschweifende, poetische Beschreibungen der Art,
dass „sich sanft geschmolzene Butter in das gesiebte
und makellos gehäufte Mehl in einem
Strudel ergießen solle“,
machen aus einer simplen Bedienungsanleitung
dann schnell ein literarisches Werk!
Diese/r Autor/in darf für ihre Formulierung
dasselbe beanspruchen
wie Nobelpreisträger Günter Grass
für seine Romane:
Urheberrechtsschutz bis 70 Jahre nach dem Tod.
Aber nur dann...
5.
Ebenso schnell lässt sich daraus aber wieder
eine Bedienungsanleitung machen:
Übernimmt man nicht die Geschichte,
die ein besonders kreativer Rezeptschreiber
über sein Gericht geschrieben/verfasst hat,
sondern beschränkt sich auf die
darin enthaltene
Nennung
der Zutaten (Mengen)
und nur eine wiedergegebene
Zubereitung (Bedinungsanleitung),
so ist es dann aber wieder erlaubt!
z. B.
Macht man aus dem oben
genannten Beispiel ein schlichtes:
„Die geschmolzene Butter
zum gesiebten Mehl geben“,
kann man sein umformuliertes Rezept
ohne weiteres dann Online einstellen!
Wer also fremde Kochrezepte
veröffentlichen will,
muss das Rezept-
auf seinen technischen Gehalt
und die darin steckende
Bedienungsanleitung reduzieren,
dann in/mit eigenen Wortzeilen
wiedergeben/verfassen.
6.
Rezepte aus Sammlungen.
Komplizierter wird die Sache,
wenn es nicht um einzelne Kochrezepte geht,
sondern um Rezepte "nur aus einer Sammlung".
Das können zum Beispiel ganze Kochbücher sein,
aber auch Rezeptsammlungen aus dem Internet.
Da ist eine weitere urheberrechtliche
Hürde zu nehmen!
© Das Urheberrecht schützt
individuelle Sammlungen-
und Datenbanken zusätzlich,
und unabhängig davon,
ob die einzelnen Bestandteile
selbst geschützt sind.
Voraussetzung ist lediglich,
dass die Anordnung von:
„Werke, Daten oder anderen abhängigen Elemente,
aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente
eine persönliche geistige Schöpfung ist“!
Und das ist schnell der Fall, sodass man in der Regel
bei Rezeptsammlungen davon ausgehen kann,
dass sie dann unter dieser Schutzform fallen.
Will man einige Rezepte
direkt aus Kochrezeptsammlungen
auf der eigenen Homepage oder
im Forum veröffentlichen,
muss man dabei vorsichtig sein,
da ein Ganzes Sammelwerk selbst geschützt ist,
darf man es nicht einfach nur kopieren wie es ist!
Aus Sammelwerken darf man ohne Erlaubnis
grundsätzlich nur Teile übernehmen,
die dem Umfang nach „geringfügig“ sind
und wenn diese Teile selbst nicht
urheberrechtlich geschützt wurden.
Aus einer Sammlung von 10.000 Rezepten
mit der Qualität von einer „Bedienungsanleitung“
ein paar auszuwählen und
auf die Homepage zu stellen,
ist urheberrechtlich im Zweifel zulässig!
Übernimmt man aus einer originellen
Sammlung von hunderten Rezepten- ein Viertel,
wird die Übernahme im Zweifel
„ganz geringfügig“ sein.
Die Abwägung, wie viel als
„geringfügig“ gilt, ist schwierig,
da es allgemeingültige Regeln nicht Gesetzlich gibt.
Deshalb sollte man besonders vorsichtig sein,
wenn man aus Sammlungen,
"direkt die Kochrezepte nur übernimmt".
7.
Ganze Kochbücher
oder andere Rezeptsammlungen
kommen nur in Frage,
...wenn diese so alt sind,
ihre Schutzfrist 70 Jahre
nach dem Tode des Urhebers ist.
Tatsächlich findet man eine ganze Reihe
alter Kochbücher im Internet!
<>
Rezept-Datenbanken
Im Internet- u. zum Teil auch auf CD-ROMs
findet man umfangreiche
Rezeptsammlungen in Datenbanken.
Wenn die Rechtslage dafür auch
wesentlich komplizierter ist,
als hier diskutiert werden kann,
darf man sich grundsätzlich davon leiten lassen,
was zu Sammelwerken gesagt worden ist!
Will man aus Datenbanken Rezepte kopieren
und auf die eigene Webseite stellen,
darf dies nur in geringfügigem Umfang
geschehen und nur soweit,
wie die einzelnen Rezepte oder Teile
davon wie zum Beispiel:
Fotos nicht selbst
urheberrechtlich geschützt sind.
So sieht's aus
und nichts weiter!
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Sicherungskopie 1:1, vom kompletten PC, od. Blog
WinHTTrack Download-PC Magazin
Downloaden, für PC 32/64 Bit: HTTack 3.48.19.exe
erst bei der Installation - Auswahl ?(deutsch) wählen!
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E-Mail: jetzt@koch-mit-kb.de
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